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BK 2025 235

Einstellung/Nichtanhandnahme

Bern OG ·BK · 2026-02-23 · Deutsch BE
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Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkun- dung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.4 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu ei- ner Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

5. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst ge-

5 meint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach ei- nem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht pu- bliziert in BGE 148 IV 145). Eine Nötigung ist widerrechtlich, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn es zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung keinen Zusammen- hang gibt (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995) Nr. 262). 4.5 Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, macht sich nach Art. 179septies StGB strafbar. Neben Vorsatz fordert das Gesetz Bosheit oder Mutwillen. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers resp. durch den dem Opfer zugefügten Schaden oder die ihm verursachten Unannehmlichkeiten Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mitwillen bedeutet rücksichtsloses handeln in Be- folgung momentaner Launen (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8-10 zu Art. 179septies StGB). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass in seiner Anzeige Telefonnummern und Zeitpunkte drinständen sowie wann und von wo aus die Belästigungen ausgegangen seien. Damit lägen «tatsächliche Hinwei- se» und eine konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat vor. Auf dieser Grundlage dürfe somit keine Nichtanhandnahme ergehen. Der in der Anzeige dar- gestellte Sachverhalt lasse durchaus Zweifel zu. Die Telefonnummern gehörten zum Polizeiinspektorat des Kantons Bern, welches womöglich versuche, ihm ge- fälschte Zahlungsbefehle zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft könne die Zweifel nur ausräumen, wenn sie nachweise, dass die Zahlungsbefehle gültig seien. Es handle sich bei seinen Schilderungen um konkrete Umstände, die zu einer Straftat führten. Er berufe sich auf die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle in seiner Anzeige. Er habe mit der Polizei nichts zu tun und es lägen keine Anschuldigungen gegen seine Per- son vor. Erstaunlicherweise hätten die Belästigungen seit der Strafanzeige auf- gehört. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt festhält, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht. Selbst wenn man vom vom Beschwerde- führer geschilderten Sachverhalt ausgehen will, fehlt es offensichtlich an einem tat- bestandsmässigen Nötigungsmittel. Weder ein mehrfaches «aggressives» Klingeln an der Wohnungstür noch zwei telefonische Kontaktversuche stellen eine Form von Gewalt oder die Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Ebenso wenig ist er-

6 sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch zu einem bestimmten Tun, Dul- den oder Unterlassen gezwungen worden sein soll. Entsprechend ist der Tatbe- stand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt. Selbiges gilt im Resultat für den Miss- brauch einer Fernmeldeanlage. Allein die Anzahl der geltend gemachten Anrufe im konkreten Kontext spricht offensichtlich gegen die Erfüllung dieses Tatbestands. Inwiefern angeblich die A.________ aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht ansatzweise auf. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, es gehe um die Zustellung nichtiger oder gefälschter Zahlungsbefehle, erschöpfen sich seine Ausführungen in Mutmassun- gen und Spekulationen. Er legt weder einen konkreten Zahlungsbefehl vor, noch zeigt er auf, welche rechtserhebliche Tatsache darin unwahr beurkundet worden sein soll. Die blosse – zum wiederholten Mal vorgebrachte und unbelegte – Be- hauptung der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen begründet keinerlei Verdacht auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Ob ein Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen und vermag ohne nachvollziehbaren Hinweis für sich allein sicherlich keinen strafrecht- lichen Anfangsverdacht zu begründen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Be- schlüsse des Obergerichts, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Zusammengefasst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf Vermutungen über mögliche Hintergründe der Kontaktversuche durch das Polizei- inspektorat. Ein hinreichender Tatverdacht liegt offensichtlich nicht vor. Die Nicht- anhandnahmeverfügung ist rechtens. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 11. Februar 2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftat- bestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betrei- bungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotz- dem erstattete, handelte er zumindest grobfahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskos- ten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen.

7 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Er frage sich, wie die Staatsanwältin überhaupt darauf komme, eine Nichtanhandnahme aus dem Jahr 2023 zu lesen, wenn diese nicht an sie adressiert sei. Eine Grobfahrlässigkeit seinerseits falle ausser Betracht, da sei- ne Anzeigen alle nötigen Elemente enthielten. Inwiefern sich eine frühere Nichtan- handnahme überhaupt für einen Vorsatz in diesem Verfahren eignen könne, erhelle sich nicht. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Rückgriff zu nehmen sei. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO geradezu sachlich geboten. Wie oben dargelegt (E. 5.2), sind die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offen- sichtlich unbegründet. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer erneut eine inhalt-

8 lich ähnlich gelagerte Anzeige ein. Unter diesen Umständen missachtete er in schwerer Weise die gebotene Sorgfalt. Dass seine Eingabe leserlich und klar for- muliert war sowie Sachverhaltselemente enthielt, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung der Anzeige, sondern deren – auch für den Beschwerdeführer erkennbar – offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwältin C.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand ste- he. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer da- mit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorlie- gend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begrün- det ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung; mit ihrem Rückgriff verfalle sie in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hin- länglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Ver- besserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsver-

9 fahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Straf- verfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs, «Stalking» bzw. Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1) Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BM 25 4856 sei aufzuheben (oder für nichtig zu erklären). 2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung (wie in der beigelegten Rechnung ausgewiesen). 3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, vergleichbar einer Anwaltsarbeit. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe ver- fasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten ist.

E. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genug- tuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdefüh- rer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3

E. 3.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ge- gen A.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), «Stalking» bzw. Nötigung (Art. 181 StGB) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) ein. Dies, weil es in der Vergangenheit mehrfach aggressiv an sei- ner Türe geklingelt habe. Weiter habe das Polizeiinspektorat des Kantons Bern zweimal versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer vermutet, es gehe um Zahlungsbefehle, welche man versucht habe, ihm zuzustellen. Diese Zah- lungsbefehle seien aber nichtig und somit erloschen, zudem seien sie gefälscht.

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: Vorliegend ist aus dem Schreiben von B.________ nicht ersichtlich, welche Person «vermehrt ag- gressiv» an seiner Türe geklingelt haben soll. Demnach ist nicht klar, ob es sich dabei um dieselbe Person gehandelt hat, welche auch versucht hat, B.________ zweimal telefonisch zu erreichen. So oder anders erfüllt das von B.________ beschriebene Verhalten (Telefonanrufe, Türklingeln) den Tat- bestand von Art. 181 StGB nicht, da keine der in Art. 181 StGB vorausgesetzten Tatmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit) eingesetzt wur- den respektive das vorgeworfene Verhalten nicht derart intensiv war, als dass eine andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Ebenso verhält es sich mit dem Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB, hierfür reichen zwei Anru- fe nicht aus. B.________ zeigt zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zahlungsbefehl in straf- rechtlicher Art und Weise zustande gekommen sei sowie die Forderungen bereits erloschen seien. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912) wurde B.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betrei- bungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Entgegen der Auffassung von B.________ ist es ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung grundsätzlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist oder ob Forderungen rechtmässig sind. Dies liegt vielmehr in den Kom- petenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren von B.________ gerügten Betreibungshandlungen. Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass B.________ bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2024 (BK 24 48) die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Amtsmiss- brauchs ausführlich erläutert wurden. Daher wird auf die weiteren Ausführungen verzichtet und auf vorgenanntem Beschluss verwiesen. B.________ bringt im Zusammenhang mit den angezeigten Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs lediglich Behauptungen vor, je- doch keine objektiven Beweismittel. Derartige Vermutungen bzw. Behauptungen bieten offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergeben würde. Damit fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung re- sp. sind weder die angezeigten noch sonstige Straftatbestände erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkun- dung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

E. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.

E. 4.4 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu ei- ner Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

5. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst ge-

5 meint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach ei- nem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht pu- bliziert in BGE 148 IV 145). Eine Nötigung ist widerrechtlich, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn es zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung keinen Zusammen- hang gibt (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995) Nr. 262).

E. 4.5 Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, macht sich nach Art. 179septies StGB strafbar. Neben Vorsatz fordert das Gesetz Bosheit oder Mutwillen. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers resp. durch den dem Opfer zugefügten Schaden oder die ihm verursachten Unannehmlichkeiten Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mitwillen bedeutet rücksichtsloses handeln in Be- folgung momentaner Launen (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8-10 zu Art. 179septies StGB).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass in seiner Anzeige Telefonnummern und Zeitpunkte drinständen sowie wann und von wo aus die Belästigungen ausgegangen seien. Damit lägen «tatsächliche Hinwei- se» und eine konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat vor. Auf dieser Grundlage dürfe somit keine Nichtanhandnahme ergehen. Der in der Anzeige dar- gestellte Sachverhalt lasse durchaus Zweifel zu. Die Telefonnummern gehörten zum Polizeiinspektorat des Kantons Bern, welches womöglich versuche, ihm ge- fälschte Zahlungsbefehle zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft könne die Zweifel nur ausräumen, wenn sie nachweise, dass die Zahlungsbefehle gültig seien. Es handle sich bei seinen Schilderungen um konkrete Umstände, die zu einer Straftat führten. Er berufe sich auf die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle in seiner Anzeige. Er habe mit der Polizei nichts zu tun und es lägen keine Anschuldigungen gegen seine Per- son vor. Erstaunlicherweise hätten die Belästigungen seit der Strafanzeige auf- gehört.

E. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt festhält, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht. Selbst wenn man vom vom Beschwerde- führer geschilderten Sachverhalt ausgehen will, fehlt es offensichtlich an einem tat- bestandsmässigen Nötigungsmittel. Weder ein mehrfaches «aggressives» Klingeln an der Wohnungstür noch zwei telefonische Kontaktversuche stellen eine Form von Gewalt oder die Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Ebenso wenig ist er-

6 sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch zu einem bestimmten Tun, Dul- den oder Unterlassen gezwungen worden sein soll. Entsprechend ist der Tatbe- stand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt. Selbiges gilt im Resultat für den Miss- brauch einer Fernmeldeanlage. Allein die Anzahl der geltend gemachten Anrufe im konkreten Kontext spricht offensichtlich gegen die Erfüllung dieses Tatbestands. Inwiefern angeblich die A.________ aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht ansatzweise auf. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, es gehe um die Zustellung nichtiger oder gefälschter Zahlungsbefehle, erschöpfen sich seine Ausführungen in Mutmassun- gen und Spekulationen. Er legt weder einen konkreten Zahlungsbefehl vor, noch zeigt er auf, welche rechtserhebliche Tatsache darin unwahr beurkundet worden sein soll. Die blosse – zum wiederholten Mal vorgebrachte und unbelegte – Be- hauptung der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen begründet keinerlei Verdacht auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Ob ein Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen und vermag ohne nachvollziehbaren Hinweis für sich allein sicherlich keinen strafrecht- lichen Anfangsverdacht zu begründen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Be- schlüsse des Obergerichts, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Zusammengefasst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf Vermutungen über mögliche Hintergründe der Kontaktversuche durch das Polizei- inspektorat. Ein hinreichender Tatverdacht liegt offensichtlich nicht vor. Die Nicht- anhandnahmeverfügung ist rechtens.

E. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 11. Februar 2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftat- bestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betrei- bungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotz- dem erstattete, handelte er zumindest grobfahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskos- ten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen.

7

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Er frage sich, wie die Staatsanwältin überhaupt darauf komme, eine Nichtanhandnahme aus dem Jahr 2023 zu lesen, wenn diese nicht an sie adressiert sei. Eine Grobfahrlässigkeit seinerseits falle ausser Betracht, da sei- ne Anzeigen alle nötigen Elemente enthielten. Inwiefern sich eine frühere Nichtan- handnahme überhaupt für einen Vorsatz in diesem Verfahren eignen könne, erhelle sich nicht. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Rückgriff zu nehmen sei.

E. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

E. 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO geradezu sachlich geboten. Wie oben dargelegt (E. 5.2), sind die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offen- sichtlich unbegründet. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer erneut eine inhalt-

8 lich ähnlich gelagerte Anzeige ein. Unter diesen Umständen missachtete er in schwerer Weise die gebotene Sorgfalt. Dass seine Eingabe leserlich und klar for- muliert war sowie Sachverhaltselemente enthielt, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung der Anzeige, sondern deren – auch für den Beschwerdeführer erkennbar – offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwältin C.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand ste- he. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer da- mit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte.

E. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorlie- gend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begrün- det ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung; mit ihrem Rückgriff verfalle sie in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hin- länglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Ver- besserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6).

E. 9 fahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsver-

E. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 235 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Mai 2025 (BM 25 4856)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Straf- verfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs, «Stalking» bzw. Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1) Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BM 25 4856 sei aufzuheben (oder für nichtig zu erklären). 2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung (wie in der beigelegten Rechnung ausgewiesen). 3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, vergleichbar einer Anwaltsarbeit. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe ver- fasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten ist. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genug- tuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdefüh- rer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3 3. 3.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ge- gen A.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), «Stalking» bzw. Nötigung (Art. 181 StGB) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) ein. Dies, weil es in der Vergangenheit mehrfach aggressiv an sei- ner Türe geklingelt habe. Weiter habe das Polizeiinspektorat des Kantons Bern zweimal versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer vermutet, es gehe um Zahlungsbefehle, welche man versucht habe, ihm zuzustellen. Diese Zah- lungsbefehle seien aber nichtig und somit erloschen, zudem seien sie gefälscht. 3.2 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: Vorliegend ist aus dem Schreiben von B.________ nicht ersichtlich, welche Person «vermehrt ag- gressiv» an seiner Türe geklingelt haben soll. Demnach ist nicht klar, ob es sich dabei um dieselbe Person gehandelt hat, welche auch versucht hat, B.________ zweimal telefonisch zu erreichen. So oder anders erfüllt das von B.________ beschriebene Verhalten (Telefonanrufe, Türklingeln) den Tat- bestand von Art. 181 StGB nicht, da keine der in Art. 181 StGB vorausgesetzten Tatmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit) eingesetzt wur- den respektive das vorgeworfene Verhalten nicht derart intensiv war, als dass eine andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Ebenso verhält es sich mit dem Tat- bestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB, hierfür reichen zwei Anru- fe nicht aus. B.________ zeigt zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zahlungsbefehl in straf- rechtlicher Art und Weise zustande gekommen sei sowie die Forderungen bereits erloschen seien. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912) wurde B.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betrei- bungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Entgegen der Auffassung von B.________ ist es ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung grundsätzlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist oder ob Forderungen rechtmässig sind. Dies liegt vielmehr in den Kom- petenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren von B.________ gerügten Betreibungshandlungen. Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass B.________ bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2024 (BK 24 48) die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Amtsmiss- brauchs ausführlich erläutert wurden. Daher wird auf die weiteren Ausführungen verzichtet und auf vorgenanntem Beschluss verwiesen. B.________ bringt im Zusammenhang mit den angezeigten Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs lediglich Behauptungen vor, je- doch keine objektiven Beweismittel. Derartige Vermutungen bzw. Behauptungen bieten offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergeben würde. Damit fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung re- sp. sind weder die angezeigten noch sonstige Straftatbestände erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkun- dung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.4 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu ei- ner Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht je- der noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

5. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst ge-

5 meint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach ei- nem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht pu- bliziert in BGE 148 IV 145). Eine Nötigung ist widerrechtlich, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn es zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung keinen Zusammen- hang gibt (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995) Nr. 262). 4.5 Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, macht sich nach Art. 179septies StGB strafbar. Neben Vorsatz fordert das Gesetz Bosheit oder Mutwillen. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers resp. durch den dem Opfer zugefügten Schaden oder die ihm verursachten Unannehmlichkeiten Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mitwillen bedeutet rücksichtsloses handeln in Be- folgung momentaner Launen (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8-10 zu Art. 179septies StGB). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass in seiner Anzeige Telefonnummern und Zeitpunkte drinständen sowie wann und von wo aus die Belästigungen ausgegangen seien. Damit lägen «tatsächliche Hinwei- se» und eine konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat vor. Auf dieser Grundlage dürfe somit keine Nichtanhandnahme ergehen. Der in der Anzeige dar- gestellte Sachverhalt lasse durchaus Zweifel zu. Die Telefonnummern gehörten zum Polizeiinspektorat des Kantons Bern, welches womöglich versuche, ihm ge- fälschte Zahlungsbefehle zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft könne die Zweifel nur ausräumen, wenn sie nachweise, dass die Zahlungsbefehle gültig seien. Es handle sich bei seinen Schilderungen um konkrete Umstände, die zu einer Straftat führten. Er berufe sich auf die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle in seiner Anzeige. Er habe mit der Polizei nichts zu tun und es lägen keine Anschuldigungen gegen seine Per- son vor. Erstaunlicherweise hätten die Belästigungen seit der Strafanzeige auf- gehört. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt festhält, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht. Selbst wenn man vom vom Beschwerde- führer geschilderten Sachverhalt ausgehen will, fehlt es offensichtlich an einem tat- bestandsmässigen Nötigungsmittel. Weder ein mehrfaches «aggressives» Klingeln an der Wohnungstür noch zwei telefonische Kontaktversuche stellen eine Form von Gewalt oder die Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Ebenso wenig ist er-

6 sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch zu einem bestimmten Tun, Dul- den oder Unterlassen gezwungen worden sein soll. Entsprechend ist der Tatbe- stand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt. Selbiges gilt im Resultat für den Miss- brauch einer Fernmeldeanlage. Allein die Anzahl der geltend gemachten Anrufe im konkreten Kontext spricht offensichtlich gegen die Erfüllung dieses Tatbestands. Inwiefern angeblich die A.________ aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht ansatzweise auf. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, es gehe um die Zustellung nichtiger oder gefälschter Zahlungsbefehle, erschöpfen sich seine Ausführungen in Mutmassun- gen und Spekulationen. Er legt weder einen konkreten Zahlungsbefehl vor, noch zeigt er auf, welche rechtserhebliche Tatsache darin unwahr beurkundet worden sein soll. Die blosse – zum wiederholten Mal vorgebrachte und unbelegte – Be- hauptung der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen begründet keinerlei Verdacht auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Ob ein Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen und vermag ohne nachvollziehbaren Hinweis für sich allein sicherlich keinen strafrecht- lichen Anfangsverdacht zu begründen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Be- schlüsse des Obergerichts, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Zusammengefasst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf Vermutungen über mögliche Hintergründe der Kontaktversuche durch das Polizei- inspektorat. Ein hinreichender Tatverdacht liegt offensichtlich nicht vor. Die Nicht- anhandnahmeverfügung ist rechtens. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 11. Februar 2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftat- bestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betrei- bungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotz- dem erstattete, handelte er zumindest grobfahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskos- ten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen.

7 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Er frage sich, wie die Staatsanwältin überhaupt darauf komme, eine Nichtanhandnahme aus dem Jahr 2023 zu lesen, wenn diese nicht an sie adressiert sei. Eine Grobfahrlässigkeit seinerseits falle ausser Betracht, da sei- ne Anzeigen alle nötigen Elemente enthielten. Inwiefern sich eine frühere Nichtan- handnahme überhaupt für einen Vorsatz in diesem Verfahren eignen könne, erhelle sich nicht. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Rückgriff zu nehmen sei. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO geradezu sachlich geboten. Wie oben dargelegt (E. 5.2), sind die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offen- sichtlich unbegründet. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer erneut eine inhalt-

8 lich ähnlich gelagerte Anzeige ein. Unter diesen Umständen missachtete er in schwerer Weise die gebotene Sorgfalt. Dass seine Eingabe leserlich und klar for- muliert war sowie Sachverhaltselemente enthielt, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung der Anzeige, sondern deren – auch für den Beschwerdeführer erkennbar – offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwältin C.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand ste- he. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer da- mit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorlie- gend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begrün- det ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung; mit ihrem Rückgriff verfalle sie in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hin- länglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Ver- besserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsver-

9 fahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.